Wer einmal den Wahlcharakter der Einbürgerung begriffen hat, und kein verfassungs- oder völkerrechtliches „Recht auf Einbürgerung“ statuiert (letzteres tun richtigerweise weder der jetzige Bundesgesetzgeber noch das Bundesgericht), muss sich von der Vorstellung lösen, es gebe dort so etwas wie eine Diskriminierung. Denn wählen und entscheiden heisst ja im Effekt präferieren und diskriminieren.
Wenn die Motive einer Zuwahl nicht relevant und nicht justiziabel sind, gibt es auch keinen vernünftigen Grund, bei der Einbürgerung die Urnenwahl auszuschliessen. Eine zentralstaatliche zwingende Regulierung, welche den Gemeinden und Kantonen eine körperschaftlich ausgerichtete Einbürgerungspraxis als Zuwahl verweigert, widerspricht der eidgenössischen und föderalistischen Staatsidee.
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